Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung ausgefallener Mineralölsteuer - gerichtliche Geltendmachung gegenüber den Gesamtschuldnern
Leitsatz (amtlich)
Die in § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV normierte Verpflichtung zur gerichtlichen Verfolgung des Anspruchs ist nicht auf den Warenempfänger beschränkt. Will der Verkäufer und Lieferant versteuerter Mineralöle den Vergütungsanspruch nicht verlieren, ist er gehalten, die gerichtliche Verfolgung der Forderung auch gegen den Gesamtschuldner zu betreiben.
Normenkette
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.
Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma F GmbH & Co. KG, X-Straße, ... in Hessen (im Folgenden: Firma F). Nachdem die Firma F die Forderungen aus den Lieferungen vom 30.11. bis 22.12.2001 mit einem Mineralölsteueranteil in Höhe von DM 276.497,06 nicht mehr beglichen hatte, beantragte die Klägerin unter dem 21.1.2002 beim Amtsgericht Hamburg den Erlass eines Mahnbescheids sowohl gegen die Firma F als auch gegen die Komplementär-GmbH; allerdings versäumte sie, in der Spalte 2 des Antragsformulars anzukreuzen, dass die von ihr bezeichneten Antragsgegner Gesamtschuldner sind.
Am 28.1.2002 erließ das Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma F den beantragten Mahnbescheid, gegen den die Firma F in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 21.3.2002 beantragte die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg die Durchführung des streitigen Verfahrens beim Landgericht Hamburg und erweiterte zugleich die Klage auch gegenüber der Komplementär-GmbH.
Mit Beschluss vom 13.5.2002 eröffnete das Amtsgerich...