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FG Hamburg Urteil vom 22.02.2006 - II 138/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abwasserannahmegebühr ist kein durchlaufender Posten

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Wesen des durchlaufenden Posten gehört es, dass der Betrag, um den es geht, dem Unternehmer weder rechtlich noch wirtschaftlich zugerechnet werden kann, weil er auf unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen anderen Personen als Zahlungsverpflichtete und als Zahlungsberechtigte beruht, wobei sich die Rechtsbeziehungen auf Inhalt und Umfang des Rechtsgeschäfts erstrecken müssen.

Der Unternehmer, bei dem die Beträge "durchlaufen", darf selbst aus eigenem Recht keinen Anspruch auf ihn haben. Auch darf der Zahlungsempfänger ihn nicht auf Grund unmittelbarer Rechtsbeziehungen vom Unternehmer fordern können.

Entscheidend ist, dass derjenige, der durchlaufende Posten vereinnahmt oder verausgabt, selbst keine Leistung erbracht hat.

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen.

Entscheidend sind im Streitfall die gesetzlichen Regelungen im Hamburgischen Abwassergesetz und in der Annahme- und Entgeltregelung.

Es kann durch Auslegung der §§ 2 und 15 des Hamburgischen Abwassergesetzes im Zusammenhang mit der Annahme- und Entgeltregelung ermittelt werden, dass Gebührenschuldner nur die Abwasserunternehmer und nicht auch oder nur die Grubenbenutzer bzw. -besitzer sind.

 

Normenkette

UStG §§ 4, 10 Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.12.2006; Aktenzeichen V B 57/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin im Streitjahr 1998 an die Stadt Hamburg für die Übergabe der Abwasser gezahlten Gebühren, die die Klägerin ihren Kunden in Rechnung gestellt hat, in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einzubeziehen sind oder ob es sich hierbei um durchlaufende Posten g...

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