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FG Hamburg Urteil vom 21.07.2005 - IV 46/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollwert eingeführter DVDs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zollwert eingeführter, noch nicht handelsfertiger DVDs bemisst sich nach dem Transaktionswert gem. § 29 Abs. 1 ZK. Für die Wertbemessung kommt es auf den Wert der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr an. Werterhöhungen, die die Ware durch den Erwerb von Verwertungsrechten erst nach der Einfuhr erfährt, werden nicht berücksichtigt.

 

Normenkette

VO 2913/92/EWG Art. 29, 32; ZK Art. 29, 32

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.02.2007; Aktenzeichen VII R 25/06)

BFH (Beschluss vom 08.05.2006; Aktenzeichen VII B 219/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Geschäftstätigkeit der Klägerin stellte sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt dar: Amerikanische Filmproduktionsfirmen (Filmstudios) wollten von ihnen produzierte Filme, an denen sie das Urheberrecht haben, in Form von DVDs zum Verkauf und Verleih auf den Gemeinschaftsmarkt bringen. Die Filmstudios stellten der Firma ... (A), USA, die Inhaberin eines Patents zur Herstellung der DVDs war, Filmkopien unentgeltlich zur Verfügung. Die Firma A produzierte die DVDs nicht selbst, sondern beauftragte mit der Herstellung der DVDs die Firma B Taiwan, der sie sog. Spritzformen ("Stamper") lieferte. Die Firma B Taiwan nutzte das Patent der Firma A und zahlte dafür Lizenzgebühren. Die in Taiwan produzierten DVDs waren aber noch nicht handelsfertig. Die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der B Taiwan, erwarb diese noch nicht handelsfertigen DVDs, um sie zu konfektionieren - also zu prüfen, fertig zu bearbeiten, zu verpacken, zu etikettieren - und schließlich Distributionszentren europäischer Tochterunternehmen amerikanischer Filmstudios in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, die ihrerseits Lizenzgebühren für die Nutzu...

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