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FG Hamburg Urteil vom 20.12.2001 - IV 471/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Bronzeskulpturen

 

Leitsatz (redaktionell)

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst können auch dann vorliegen, wenn Bronzeskulpturen mittels Abgüssen nicht vom Künstler selbst, sondern durch Dritte hergestellt werden.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 Anl. Nr. 52

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.01.2003; Aktenzeichen VII R 11/02)

 

Tatbestand

Der Kläger ließ in Polen verschiedene Bronzeskulpturen gießen und beantragte am 18.10.1995, 21.12.1995, 11.03.1996, 09.09.1996, 09.12.1996 und 29.09.1997 bei der Abfertigungsstelle des Beklagten folgende Waren in den freien Verkehr zu überführen:

Zollanmeldung F ... vom 18.10.1995:

Originalkunstwerke aus Bronze, vollständig von Hand geschaffen, unter Positionsnummer: 970300000000 des Zolltarifs, Ursprungsland Polen (Zollsatz: frei, Einfuhrumsatzsteuersatz: 7 %). Laut beigefügter Rechnung handelt es sich um 100 Exemplare "Mann mit Haus". Die Anmeldung ist durch eine Beschau der Zollstelle bestätigt worden.

Zollanmeldung F ... vom 21.12.1995:

50 Skulpturenabgüsse mit Ursprungsland Polen, die durch den Beklagten als Bronzeskulptur in einer limitierten Auflage, nummeriert und signiert, der Unterpositionsnummer 970300000000 des Zolltarifes zugewiesen wurden.

Zollanmeldung F ... vom 11.03.1996:

Kunstwerke aus Bronze (135 Stück "Mann mit Haus", 20 Stück "Stehender Mann") der Unterpositionsnummer 970300000000 des Zolltarifs, Ursprungsland Polen. Der Beklagte forderte für diese Kunstwerke eine gutachterliche Stellungnahme an. Laut Untersuchungsantrag handelte es sich um Skulpturenabgüsse aus Bronze, die in Polen nach einer Vorlage des Künstlers hergestellt worden sind (Gesamtauflage ca. 250 Stück). Die Skulpturen waren nummeriert, signiert und für einen ... Verein bestimmt.

Zollanmel...

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