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FG Hamburg Urteil vom 20.06.1995 - V 147/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983 bis 1987 und 1989

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 1991 werden die Einkommensteuerbescheide

1983 vom 28. September 1990,

1984 vom 21. Februar 1991,

1985 vom 1. Februar 1994,

1986 vom 7. Februar 1991,

1987 vom 7. Februar 1991 und

1989 vom 18. April 1991

dahin geändert, daß erhöhte Absetzungen für eine Eigentumswohnung in Höhe von jährlich (5 % von … DM =) … DM berücksichtigt werden. Die Neuberechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Nutzungswert der insgesamt selbstgenutzten – aus Erd- und Untergeschoßräumen bestehenden – Eigentumswohnung des Klägers in den Streitjahren 1983 bis 1987 und 1989 als Überschuß des geschätzten Mietwerts über die (unbegrenzt abzuziehenden) Werbungskosten zu besteuern ist, wozu es sich bei der Wohnung um ein Zweifamilienhaus im Sinne des bis 1981 geltenden Rechtszustands und der dazu ergangenen Übergangsvorschriften handeln müßte.

Die Kläger sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie haben erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen in der Vergangenheit erst für ein anderes Objekt in Anspruch genommen (Finanzgerichts-Akte –FG-A– Bl. 305; Einkommensteuerakte –ESt-A– VII Bl. 12 R).

Das jetzt in Rede stehende Gebäude wurde ursprünglich im Dezember 1978 als Einfamilienhaus durch H. Br. als erworben (Anl. G 2; Grundakten –GrundA–). Die – durch ihren Ehemann G. Br. und durch den Architekten D. vertretene – Eigentümerin plante einen Umbau und die Aufteilung in Eigentumswohnungen.

Nachdem mit Bauvorbescheid vom 4. Oktober 1979 verschiedene B...

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