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FG Hamburg Urteil vom 20.06.1995 - V 143/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohneigentumsförderung bei steuerfreier Entnahme einer Wohnung aus dem Betriebsvermögen. Einkommensteuer 1989 und 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Die steuerfreie Entnahme einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung aus dem Betriebsvermögen durch Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung ist keine nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigte Anschaffung, weil dem Steuerpflichtigen dabei keine Anschaffungskosten entstanden sind.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1, § 52 Abs. 15, 21, § 4 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus und die sich daran anschließende Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern für die Jahre 1989 und 1990.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie haben drei Kinder, die für die Streitjahre ihrem Haushalt zugerechnet wurden.

Der Kläger ist als Alleinerbe seiner Mutter seit ihrem Tod in 1979 alleiniger Eigentümer eines mit einem Hotel bebauten Grundstückes auf einer Nordseeinsel (Grundbuchauszug, Finanzgerichtsakte –FG-A.– Bl. 33). Bis 1979 gehörte es ihm zu 49 v.H. und seiner Mutter zu 51 v.H. als Miteigentümern. Der Kläger hat den Hotelbetrieb verpachtet. Im 4. Obergeschoß des Gebäudes befindet sich eine im Jahr 1976 hergestellte Wohnung, die von den Klägern nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Kläger hat die Wohnung bis einschließlich 1987 als Teil des Betriebsvermögens bilanziert und die Wohnungsnutzung als Privatentnahme berücksichtigt (Feststellungsakte –Fest.A.– Bl. 83).

Am 21. Mai 1987 stellte der Kläger bei dem Betriebsfinanzamt (Betriebs-FA) den Antrag auf Wegfall der N...

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    Einkommensteuergesetz / § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

      (1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden ...

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