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FG Hamburg Urteil vom 18.06.2019 - 4 K 236/16

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Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VII B 85/19)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarifliche Einreihung von sog. Kälberhütten

Leitsatz (amtlich)

Überwiegend aus Kunststoff bestehende "Hütten" bzw. Boxen, die Kälber vor widrigen Witterungsbedingungen schützen sollen und die aufgrund einer nicht schließbaren Zutrittsöffnung keinen allseitig umschlossenen Raum bilden, stellen bereits deshalb keine vorgefertigten Gebäude der Position 9406 KN dar, sondern sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 3926 9097 KN einzureihen.

Normenkette

KN Unterpos. 3926 9097; KN Unterpos. 9406 9090

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2024; Aktenzeichen VII R 8/24 (VII R 25/20))

BFH (EuGH-Vorlage vom 23.08.2022; Aktenzeichen VII R 25/20)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von sog. Kälberhütten.

Am 05.08.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine von ihr regelmäßig eingeführte Produktreihe von Kälberhütten zur Aufzucht von Kälbern. Im Produktkatalog des Herstellers werden diese Hütten auch als Kälberboxen oder Kälberiglus bezeichnet. Die aus einem Gehäuse (Wände und Dach) und einem Fußbodenelement bestehenden Waren sind mit Einstreu- und Belüftungsöffnungen sowie an der Vorderseite mit einer Eintrittsöffnung ohne Tür versehen. Lediglich die Gruppenhütte "A" wird ohne Bodenelement eingeführt und anschließend um einen Boden aus Massivholz ergänzt. Das kleinste streitgegenständliche Modell ("B") besitzt eine Länge von 147 cm, eine Breite von 109 cm und eine Höhe von 117 cm. Die größte Hütte ("A") hat die Maße 220 cm x 273 cm x 183 cm. Die Kälberhütten werden üblicherweise außerhalb von Ställen aufgestellt und dienen den Tieren als Witterungsschutz. Sie bestehen aus Polyethylen (mit einem A...

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