Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von ausländischen
Goldmünzen und Goldplättchen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Position
7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches
Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden
(= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).
2. Golderzeugnisse, die im
Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten,
sind Medaillen im Sinne der Position 7104.
3. Der Begriff "Goldplättchen"
in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt,
sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders
die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1
Abs. 2 UStAE).
4. Goldplättchen (§ 25c Abs.
2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht,
sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.
Normenkette
KN Pos. 7108; KN Pos. 7114; KN Pos. 7118; KN Pos. 7118 UPos. 10; KN Pos. 7118 UPos. 90; UStG § 25c
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.
Die Klägerin meldete im September 2013 beim Hauptzollamt
XXX-1 Goldmünzen der Serie "xxx" zur Überführung in den zoll- und
steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt XXX-2 führte im Rahmen
der Abfertigung eine Beschau durch und übersandte den Vorgang zur
weiteren Untersuchung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum
der Bundesfinanzverwaltung, das in seinem Gutachten zu dem Ergebnis
gelangte, dass die Goldmünzen nicht wie angemeldet der Codenummer
7118 9000 101 (Münzen als Anlagegold), sondern der Codenummer 7114
1900 000 (Goldschmiedewaren) zuzuordnen seien. Das Hauptzollamt
XXX-1 erhob daraufhin von der Klägerin mit Bescheid vom 29.04.2014
Einfuhrabgaben nach; der Einfuhrabgabenbescheid ist bestandskräftig.
Im Rahmen des Nacherhebungsverfahrens ford...