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FG Hamburg Urteil vom 18.01.2021 - 4 K 118/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung von ausländischen Goldmünzen und Goldplättchen

Leitsatz (amtlich)

1. Der Position 7118 KN unterfallen ausschließlich Münzen, die als gesetzliches Zahlungsmittel entweder in der Vergangenheit herausgegeben wurden (= 7118 10) oder aktuell herausgegeben werden (= 7118 90).

2. Golderzeugnisse, die im Ursprungsland nicht als offizielles Zahlungsmittel galten bzw. gelten, sind Medaillen im Sinne der Position 7104.

3. Der Begriff "Goldplättchen" in § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG ist nicht auf eckige Formen beschränkt, sondern umfasst insbesondere auch runde und ovale Formen (anders die Dienstvorschrift zum Einfuhrumsatzsteuerrecht, Abschnitt 25.c.1 Abs. 2 UStAE).

4. Goldplättchen (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG) müssen nicht nur den Feingoldgehalt und das Gewicht, sondern auch den Hersteller erkennen lassen müssen.

Normenkette

KN Pos. 7108; KN Pos. 7114; KN Pos. 7118; KN Pos. 7118 UPos. 10; KN Pos. 7118 UPos. 90; UStG § 25c

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin meldete im September 2013 beim Hauptzollamt XXX-1 Goldmünzen der Serie "xxx" zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Das Zollamt XXX-2 führte im Rahmen der Abfertigung eine Beschau durch und übersandte den Vorgang zur weiteren Untersuchung an das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, das in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass die Goldmünzen nicht wie angemeldet der Codenummer 7118 9000 101 (Münzen als Anlagegold), sondern der Codenummer 7114 1900 000 (Goldschmiedewaren) zuzuordnen seien. Das Hauptzollamt XXX-1 erhob daraufhin von der Klägerin mit Bescheid vom 29.04.2014 Einfuhrabgaben nach; der Einfuhrabgabenbescheid ist bestandskräftig.

Im Rahmen des Nacherhebungsverfahrens ford...

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