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FG Hamburg Urteil vom 18.01.2006 - V 302/01

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei dauerdefizitärem Betrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

Ergibt sich aus einer Gesamtsicht der Verhältnisse, dass eine Gesellschaft Aufwendungen nicht eigennützig, sondern gesellschaftsnützig aufwendet, dann ist es grundsätzlich möglich und zur Abgrenzung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre geboten, steuerrechtlich das Entstehen von Gesellschaftsverlusten als im persönlichen Interesse der Gesellschafter liegend anzusehen und damit diesen als verdeckte Gewinnausschüttung zuzuordnen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen.

Die Klägerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 1.3.1991, auf den Bezug genommen wird (Bl. 5 bis 11 Akte Allgemeines), und Sitz in A gegründet und am 7.3.1991 in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens sind der Import und Export von Sportpferden, der Pferdeturniersport sowie der Handel mit Pferdesportartikeln. Gesellschafter der Klägerin sind - mit einer Beteiligung von je 25.000 DM am Stammkapital - Frau D und Herr M, der zugleich alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer ist.

Die Klägerin pachtete Pferde an, mit denen beide Gesellschafter in den Jahren 1991 bis 1993 dem Pferdeturniersport nachgingen. Die aus diesen Reitturnieren erzielten Erlöse flossen der Klägerin zu. Darüber hinaus erzielte die Klägerin in den Jahren 1991 bis 1993 Erlöse aus der Veräußerung von Fohlen aus dem angepachteten Pferdebestand. Insgesamt entstanden durch die Teilnahme an den Turnieren und durch die Aufwendungen für den laufenden Unterhalt der Pferde Betriebsausgaben, die nicht durch Erlöse ge...

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