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FG Hamburg Urteil vom 17.12.2009 - 4 K 132/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der privaten, nicht gewerblichen Schifffahrt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine private nicht gewerbliche Nutzung des Schiffes ist bei einem Verlegen eines Schiffes von einer Werft in eine andere Werft nicht gegeben, wenn das Schiff vorher gewerblichen Zwecken gedient hat und nach Instandsetzung und Umbau wieder einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden soll.

 

Normenkette

EnergieStG § 27 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStDV § 60

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte gegen die Klägerin zu Recht Energiesteuer in Höhe von 49.249,98 € festgesetzt hat.

Die Klägerin ist ein im niederländischen Handelsregister eingetragenes Unternehmen. Gesellschaftszweck ist der gewerbliche Betrieb der Personenschifffahrt auf Charter und Beförderungsbasis.

Im Oktober 2007 erwarb die Klägerin in Dänemark das dänische Schiff "A". Bis zum Erwerb wurde dieses Schiff gewerblich genutzt. Das Schiff sollte zu Umbauzwecken von Dänemark in die Niederlande verlegt werden. Die Verlegung in die Niederlande wurde vorgenommen, um das Schiff wieder in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Wartung und Instandhaltung) sowie so umzubauen, dass das Schiff in der gewerblichen Vercharterung eingesetzt werden konnte.

Die Übergabe des Schiffes erfolgte bei einer dänischen Werft in B. Diese erhielt den Auftrag, das Schiff insoweit instand zu setzen, dass eine Überführung in die Niederlande möglich ist. Das Schiff wurde nach erfolgreicher Instandsetzung von Mitarbeitern der Klägerin bei der dänischen Werft direkt abgeholt und von dort ohne Umwege nach C (Deutschland) verbracht. In C musste ein Zwischenstopp eingelegt werden, weil der Strom ausgefallen war und Schäden an der Kühlleitung aufgetreten waren. Von C wurde das Schiff direkt in die Niederlande verlegt, um von einer d...

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      (1)[1] 1Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39, andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 sowie Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2711 19 00, 2804 10 00, 2814 10 00, 2905 11 00, ...

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