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FG Hamburg Urteil vom 16.09.2010 - 4 K 4/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfuhrabgaben auf Billigschuhe aus China

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode berechnet werden kann, weil der Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht bekannt ist, und auch eine Berechnung nach Art. 30 Zollkodex ausscheidet, wird der Zollwert nach Art. 31 Zollkodex berechnet.

Im Rahmen dieser Methode kann auf einen Durchschnittspreis für Waren (hier Schuhe) der betreffenden Warennummer des EZT zurückgegriffen werden, der von der Exportstatistik des Ausfuhrlandes (hier China) ausgeworfen wird.

Die Revision wurde zugelassen.

 

Normenkette

ZK Art. 29, 31

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.2011; Aktenzeichen VII R 65/10)

BFH (Urteil vom 12.07.2011; Aktenzeichen VII R 65/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

Die Klägerin war Hauptverpflichtete eines am 27.06.2007 eröffneten Versandverfahrens T 1. Ausweislich der Versandscheine sollten im Versandverfahren Damen- und Herrenschuhe von einem Versender in A zu einem Empfänger in Polen befördert werden. Dabei handelte es sich um 1.203 Kartons Herrenschuhe sowie 92 Kartons Damenschuhe. In der Versandanmeldung wurde Bezug genommen auf die dem Empfänger in Polen vom Versender in Deutschland gestellte Handelsrechnung 46/07 vom 25.06.2007, die im Verlauf auch vorgelegt wurde. Eine Warennummer wurde nicht angegeben. Ausweislich der Versandanmeldung handelte es sich jeweils um Schuhe aus 100 % PU bzw. PVC.

Mit Schreiben vom 30.07.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der Abgangsstelle, dem Zollamt Hamburg-1, bisher kein Nachweis über die Beendigung des Versandverfahrens vorliege. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis zum 10.09.2007 die Beendigung des Versandverfahrens nachzuweisen. Nach erneuter Aufforderung übersandte die Klä...

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