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FG Hamburg Urteil vom 15.06.2006 - 2 K 267/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bildung gewillkürten Betriebsvermögens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Widmung eines Wirtschaftsgutes zu gewillkürtem Betriebsvermögen setzt die objektive Eignung voraus, den Betrieb zu fördern und ihm zu dienen. Die Eignung zur Förderung eines Gewerbebetriebes kann bei einem zu fremden Wohnzwecken vermieteten Grundstück grundsätzlich vorliegen. Sie fehlt jedoch, wenn das Grundstück zu fast 100 % fremdfinanziert ist und die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Mieterträge. Dass das Grundstück in Zukunft einmal gewinnbringend sein wird, kann einen betrieblichen Förderungszusammenhang nicht begründen; maßgebend sind die Umstände im Zeitpunkt der Einlage.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; EStG § 4 Abs. 1, 5; HGB § 344 Abs. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob mehrere in A und B belegene Eigentumswohnungen des Klägers zu seinem Betriebs- oder Privatvermögen gehören.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren in Hamburg eine Unternehmensberatung im Bereich ... als Einzelunternehmer und ermittelte den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Mit Vertrag vom 11.10.1996 (Betriebsprüfungsarbeitsakten - BpAA - Bd. II Bl. 29 ff.) erwarb der Kläger drei in B belegene Eigentumswohnungen zum Preis von insgesamt DM 708.645,-. Zur Finanzierung nahm der Kläger Darlehen in Höhe von insgesamt DM 674.000,- auf. Des weiteren erwarb er mit Vertrag vom 23.12.1996 (BpAA Bd. II Bl. 73 ff.) vier Eigentumswohnungen in A zum Preis von insgesamt DM 802.752,-. Dieser Kauf wurde durch Darlehen in Höhe von insgesamt DM 810.000,- finanziert. Beide Objekte wurden in 1997 fertiggestellt und übergeben. Der Kläger vermietete sie zu fremden Wohnzwecken. Ab 1998 erzielte er hierdurch Mieterlöse von jährlich rund DM 78.000,-. Die ab 1998 zu zahlenden Darlehenszinsen beliefen si...

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