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FG Hamburg Urteil vom 14.02.2013 - 4 K 82/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif: Wirksamkeit von verbindlichen Zolltarifauskünften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1 Zollkodex, wonach eine verbindliche Zolltarifauskunft ungültig wird, wenn sie mit der Auslegung einer Nomenklatur i. S. v. Art. 20 Abs. 6 Zollkodex auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vereinbar ist, setzt nach dem Wortlaut eine Änderung der Rechtslage nach Erlass der verbindlichen Zolltarifauskünfte voraus. Die Bestimmung findet keine Anwendung auf Fälle, in denen eine verbindliche Zolltarifauskunft bereits zum Zeitpunkt ihrer Erteilung nicht mit der Auslegung der Nomenklatur vereinbar war.

2. Verbindliche Zolltarifauskünfte stellen begünstigende Entscheidungen im Sinne des Art. 9 Zollkodex dar, eine Rücknahme nach § 130 AO kommt daher nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZK Art. 12 Abs. 5 a) ii) Spiegelstrich 1, Art. 9; AO § 130

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit bzw. den Widerruf zweier verbindlicher Zolltarifauskünfte.

Die Klägerin führte Ende 2010 sog. Video Messenger ein. Dabei handelt es sich um Videoaufnahmegeräte, mit denen kurze Videonachrichten (maximal 30 bzw. 60 Sekunden Dauer) aufgenommen werden können. Die Video Messenger können dank ihrer magnetischen Rückseite an vielen Stellen in der Umgebung angebracht werden und dienen zum Beispiel dazu, kurze Videonachrichten für Familienangehörige oder Freunde zu hinterlassen. Die Video Messenger verfügen über eine USB Schnittstelle, die ermöglicht, Videonachrichten mit einem USB-Kabel auf einen PC zu kopieren. Die Video Messenger sind nicht in der Lage, autonom und unabhängig von externem Material oder externer Software ...

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