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FG Hamburg Urteil vom 13.12.2002 - III 124/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AO/FGO: Schlussbesprechung, Gewinnfeststellung, Nachprüfungsvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist eine Klage, dass es sich um freiberufliche und nicht um gewerbliche Einkünfte handele, unzulässig.

2. Dass nach der Betriebsprüfung keine Schlussbesprechung stattgefunden hat, führt nicht zu einem Verwertungsverbot.

3. Dass im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheids die GbR ohne einen Zusatz betreffend ihrer Beendigung aufgeführt ist, macht den Bescheid nicht nichtig.

4. Wenn ein Gewinnfeststellungsbescheid mit einer Nebenbestimmung über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts verbunden wird, können weder die Feststellungen noch die Nebenbestimmung isoliert angefochten werden.

5. Ein Bescheid über die Aufhebung eines Steuer- oder Gewinnfeststellungsbescheids ist dahin auszulegen, dass letzterer insgesamt einschließlich der darin enthaltenen Nebenbestimmung über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts aufgehoben wird.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; AO §§ 91, 118, 120-121, 124-125, 164, 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, §§ 201-202; GewStG §§ 7, 35b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen IV B 42/03)

BFH (Beschluss vom 30.09.2004; Aktenzeichen IV B 42/03)

 

Tatbestand

I. Bei der Gewinnfeststellung 1990-1992 der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist streitig, erstens ob Betriebsprüfungsergebnisse ohne Schlussbesprechung verwertbar waren, zweitens ob nach der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts durch die aufgrund Betriebsprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide und nach deren Aufhebung noch eine Grundlage für neue Gewinnfeststellungen bestand und drittens ob es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit handelte.

II. Die GbR befasste sich mit häuslicher Krankenbetreuung und bestand ...

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