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FG Hamburg Urteil vom 13.11.2003 - V 213/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Kein Sonderausgabenabzug von Schulgeld für ein noch nicht schulpflichtiges Kind

 

Leitsatz (amtlich)

Die staatliche Anerkennung einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule beinhaltet die Erlaubnis der zuständigen Behörde, dass an ihr die Schulpflicht erfüllt werden kann. Sie enthält nicht die Aussage, dass Schulgeld für die noch nicht der Schulpflicht unterliegenden Kinder dieser Schule steuerlich abziehbar ist.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen XI R 79/03)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben.

Die am ...1994 geborene Tochter der Kläger besuchte im Streitjahr seit dem ...1997 die Schule S in Hamburg. Vor Beginn der Schulpflicht können die Kinder dieser Schule bereits ab dem Alter von drei Jahren die Stufen "Primary 1" bis "Primary 3" besuchen. Ab dem Alter von sechs Jahren treten sie in die Klassen "Grade 1" bis "Grade 12" ein. Die Schule S Hamburg ist aufgrund des Schreibens der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30.6.1994 als allgemeinbildende Ergänzungsschule nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 09.03.1994 anerkannt.

Entsprechend der von der Schule unter dem 20.10.1997 erstellten Rechnung über die Anmeldegebühr, die Aufnahmegebühr und das Schulgeld für das erste Vorschuljahr in Höhe von insgesamt 11.650 DM zahlten die Kläger im Streitjahr vereinbarungsgemäß 7.850 DM. In ihrer Einkommensteuererklärung 1997 begehrten die Kläger den Abzug von 2.355,- DM (30 % des an die Schule gezahlten Schulgeldes) als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Beklagte berücksichtigte diese Zahlungen an die Schule nicht und setz...

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