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FG Hamburg Urteil vom 12.12.2002 - I 137/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Rückforderung von Kindergeld

 

Leitsatz (amtlich)

Kindergeldfestsetzungen können wieder aufgehoben werden, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes dazu führt, dass das Kind für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist.

Haben sich die oberhalb der Bemessungsgrenze liegenden Einkünfte des Kindes, die sich aus den vorgelegten Bescheinigungen ergeben und die der Prognose-Entscheidung der Familienkasse zugrunde gelegt wurden, nicht rechtserheblich von den Einkünften unterschieden, die später - nach Ablauf des Kalenderjahres - bestätigt wurden, so kann das gezahlte Kindergeld nicht zurückgefordert werden.

 

Normenkette

EStG § 31 S. 3, § 32 Abs. 4 S. 2, § 70 Abs. 2; AO § 175

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen VIII R 6/03)

BFH (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen VIII R 6/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 04.06.1999 Kindergeld für ihren Sohn S... (S), geb. am ...1978. S leistete bis zum 30.06.1999 Grundwehrdienst und begann am 01.08.1999 eine Ausbildung. Aus der von der Klägerin am 27.08.1999 vorgelegten Ausbildungsbescheinigung ergab sich, dass S ab 01.08.1999 eine mtl. Ausbildungsvergütung von 985 DM und ab 01.05.2000 in Höhe von 1.372 DM zu beanspruchen hatte. Weiter gewährte das Ausbildungsunternehmen zusätzliche Leistungen in Höhe von 780 DM für 1999 und 1.940 DM für 2000, sowie einen Fahrkostenzuschuss in Höhe von 418 DM für 1999 und 1.003,20 DM für 2000.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 01.09.1999 das Kindergeld ab Juli 1999 in gesetzlicher Höhe fest. Diese Festsetzung hob die Beklagte mit einem weiteren - nicht in den Akten befindlichen - Bescheid vom 15.12.1999 auf.

Am 11.01.2000 ging bei der Beklagten das ausgefüllte Formblatt "Bescheinigung...

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