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FG Hamburg Urteil vom 12.08.2021 - 6 K 152/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall - erhebliche Steuerschulden als Indiz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn ein Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Indiz sind erhebliche Steuerschulden.

2. Bestehen solche Indizien für einen Vermögensverfall muss der Steuerberater die Indizien entkräften.

 

Normenkette

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seinen Widerruf zur Bestellung als Steuerberater.

Der Kläger, geboren am ..., ist Steuerberater. Bis Ende 2015 war er Partner der A Partnerschaftsgesellschaft. Der Partner, Herr B, schied aus und die Partnerschaft wurde aufgelöst und ohne Liquidation beendet. Danach war er Geschäftsführer bei der A GmbH.

Der Beklagten wurde bekannt, dass die A Partnerschaftsgesellschaft Steuerschulden in Höhe von ... Euro zum 13. Juli 2018 beim Finanzamt Hamburg-1 hatte. Zudem teilte das Finanzamt C mit, dass der Kläger persönlich Steuerrückstände in Höhe von ... Euro hätte. Durch die Berücksichtigung von Feststellungsbescheiden könne es noch zu Änderungen kommen, diese seien jedoch hinsichtlich der hohen Steuerrückstände unwesentlich.

Die Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 6. September 2018 an. Sie wies darauf hin, dass neben den Steuerschulden beim Steuerberaterversorgungswerk D ein Gesamtbeitragsrückstand in Höhe von ... Euro zum 3. Juli 2018 bestünde. Die Bestellung als Steuerberater sei nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten sei, es sei denn, die Interessen der Auftraggeber seien ni...

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    Steuerberatungsgesetz / § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
    Steuerberatungsgesetz / § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung

      (1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig ...

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