rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß gegen EU-Recht durch Versagung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten für beschränkt Steuerpflichtige
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Versagung der Berücksichtigung der persönlichen Lage oder des Familienstandes nur gegenüber Gebietsfremden verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43 EGV, wenn die Berücksichtigung nach internationalem Steuerrecht dem Wohnsitzstaat obliegt.
2. Nach internationalem Steuerrecht sind nur bei der unbeschränkten Steuerpflicht die Leistungsfähigkeit mindernde, unvermeidbare Einkommensverwendungen steuermindernd zu berücksichtigen.
3. Bei der Bestimmung der einkommensteuerrechtlichen Leistungsfähigkeit hat der nationale Gesetzgeber einen Spielraum.
4. Dieser Spielraum ist bei der Versagung der Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind, nicht überschritten worden.
Normenkette
EG Art. 43; EStG 1998 § 10 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 50 Abs. 1 S. 5
Nachgehend
BFH (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen I R 113/03)
BFH (Urteil vom 20.09.2006; Aktenzeichen I R 113/03)
BFH (Beschluss vom 26.05.2004; Aktenzeichen I R 113/03)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht.
Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Im Streitjahr 1998 erhielt er aus seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft nach A inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach dem Feststellungsbescheid vom 29.5.2001 betrugen sie ... DM. Der Bescheid weist DM 1.046 als nicht abziehbare Steuerberatungskosten aus. Weitere inländische Einkünfte hatte der Kläger nicht. Die inländischen Einkünfte betrugen weniger als 90% seiner Gesamteinkünfte.
In seiner Einkommenste...