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FG Hamburg Urteil vom 11.03.2015 - 2 K 194/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Hemmung des Fristablaufs durch Anfechtung eines nichtigen Verwaltungsaktes - Zur Gewinnerzielungsabsicht einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Ablauf der Feststellungfrist wird nicht nach § 181 Abs. 1 i. V. m. § 171 Abs. 3a AO durch Anfechtung gehemmt, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nichtig ist. Nur ein rechtswirksamer Bescheid ist geeignet, die Festsetzungsfrist zu wahren und eine Ablaufhemmung herbeizuführen.

2. Ein negativer Feststellungsbescheid ist nichtig, wenn er nicht demjenigen bekannt gegeben wird, für den er inhaltlich bestimmt ist. Das ist bei einem negativen Feststellungsbescheid der einzelne Gesellschafter.

3. Eine Heilung des Bekanntgabefehlers ist nicht durch die Einspruchsentscheidung möglich, wenn erstmals mit der Einspruchsentscheidung bestimmt wird, wem gegenüber eine Regelung getroffen werden soll.

4. Zur Gewinnerzielungsabsicht einer GbR bei Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.

 

Normenkette

AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, § 181 Abs. 1 i. V. m. AO § 169 Abs. 1, § 170 Abs. 1, § 171 Abs. 3a, § 179 Abs. 2, § 125; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 21

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Verluste der A GmbH und der B-Gesellschaft mbH in GbR (im Folgenden GbR) für das Jahr 2003 einheitlich und gesondert festzustellen sind.

Die Klägerin zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der B-Gesellschaft mbH (im Folgenden B GmbH), die im Streitjahr als Gesellschafterin mit 90 % am Vermögen der GbR beteiligt war. Weitere Beteiligte der GbR war mit 10 % der Anteile die A GmbH (im folgenden A GmbH). Die A GmbH ist Rechtsvorgängerin der C GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts D am ... 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Als Insolvenzverwalter ist der Kläger zu 2) eingesetz...

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      (1) 1Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. 2Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. 3Wird eine Erklärung zur gesonderten ...

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