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FG Hamburg Urteil vom 08.04.2004 - II 51/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalisierung von Unterhalt und Zugewinnausgleich keine außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (amtlich)

Einigen sich die Partner im Rahmen der Ehescheidung über die Höhe von Unterhaltszahlung und Zugewinnausgleich, so bilden diese Zahlungen keine außergewöhnliche Belastung.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 33

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.02.2005; Aktenzeichen III B 77/04)

BFH (Beschluss vom 25.02.2005; Aktenzeichen III B 77/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen des Klägers aufgrund einer Scheidungsvereinbarung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist als Steuerberater selbständig tätig. Die damalige Ehe des Klägers wurde am 19.11.1998 geschieden (Rb-Akte Bl. 39). Vor dem Familiengericht schlossen der Kläger und seine Ehefrau in der Sitzung vom 19.11.1998 einen Vergleich über den Versorgungs- und Zugewinnausgleich (Rb-Akte Bl. 40), der sich aus der von den Parteien verfassten "Anlage zum Sitzungsprotokoll des Familiengerichts Hamburg" (Rb-Akte Bl. 42) und den in der Sitzung protokollierten Änderungen (Rb-Akte Bl. 40) ergibt:

"Ziffer 1 Der Antragsgegner (Kläger) zahlt an die Antragstellerin zur Abgeltung etwaiger gegenseitiger Zugewinnausgleichsansprüche 250.000 DM, wovon 50.000 DM am 01.12.1998 und weitere 200.000 DM am 15.01.1999 fällig sind. Der Antragsgegner zahlt weiter an die Antragstellerin zur Abgeltung etwaiger nachehelicher Unterhaltsansprüche am 01.07.1999 25.000 DM und am 01.07.2000 weitere 25.000 DM. Die Antragstellerin verpflichtet sich, hinsichtlich der beiden Zahlungen zu je 25.000 DM dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin die ihr hierdurch entstehenden Steuermehrbelastungen. ... 4. Die Parteien verzichten nach...

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