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FG Hamburg Urteil vom 07.11.2002 - IV 97/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschaffenheitsangaben für Nicht-Anhang II Waren

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erklärungspflicht gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 VO (EG) Nr. 1222/94 ist genüge getan, wenn eine im Kern richtige Angabe erfolgte.

 

Normenkette

EGV 1222/94 Art. 7 Abs. 1; egv 1222/94 Art. 7 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen VII R 64/02)

BFH (Beschluss vom 18.11.2003; Aktenzeichen VII R 64/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte von der Klägerin zu Recht Ausfuhrerstattung in Höhe von insgesamt DM 28.443,7 zurückgefordert hat.

Die Klägerin exportierte in dem Zeitraum vom 29.08. bis 17.12.1996 die Nicht-Anhang II-Waren "A" und "B" in die Türkei. In der Ausfuhranmeldung und dem T 5 Papier gab die Klägerin unter Hinweis auf die Herstellererklärung (u.a. HEDDA-Nr. ... und ...) an, dass als Zwischenerzeugnis die Halbfertigmischung (HF-Mischung) "C" 1 (hergestellt aus 253,6 kg frischer Magermilch) verwendet worden war. Die Klägerin beantragte und erhielt für die zur Herstellung des Zwischenerzeugnisses eingesetzte Magermilch, die gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1222/94 dem Grunderzeugnis Magermilchpulver gleichgestellt ist (235,6 kg frische Magermilch = 21,43 kg Magermilchpulver), Ausfuhrerstattung.

Tatsächlich wurde jedoch für die Herstellung der Fertigerzeugnisse nicht die HF-Mischung "C" 1 (hergestellt aus Magermilch), sondern aufgrund der folgenden Umstände die HF-Mischung "C" 2 (hergestellt aus Magermilchkonzentrat) eingesetzt: Die Klägerin bezog das "A" und das "B" von ihrer französischen Schwestergesellschaft, die in der Vergangenheit diese Fertigprodukte unter Verwendung der von der Firma F gelieferten HF-Mischung "C" 1 hergestellt hatte. Die Firma F produzierte die HF-Mischung "C" aus frisc...

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