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FG Hamburg Urteil vom 07.10.2008 - 4 K 124/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Steuerbarkeit von Wasserpfeifentabak mit weit überschrittenem Haltbarkeitsdatum

 

Leitsatz (amtlich)

Wasserpfeifentabak im Sinne von § 3 Abs. 2 TabStG unterliegt auch dann der Tabakbesteuerung, wenn sein Haltbarkeitsdatum zum Zeitpunkt der Einfuhr zwar mehrere Jahre überschritten ist, sich aber keine Zweifel an seiner Eignung zum Rauchen im Sinne von § 2 Abs. 3 TabStG ergeben.

 

Normenkette

EWGVO- 2913/92 Art. 220; ZK Art. 220; TabStG § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.04.2009; Aktenzeichen VII B 243/08)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Tabaksteuer im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wasserpfeifentabak.

Die Klägerin betreibt ein Im- und Exportgeschäft und handelt mit Partiewaren alle Art, die überwiegend in Europa keine Verwendung finden und von ihr in außereuropäische Länder verkauft werden.

Eine Prüfung durch den Beklagten bei der Klägerin im Zeitraum vom 1.3.2004 bis 31.12.2006 ergab gemäß Bericht vom 11.10.2007 u.a., dass die Klägerin im November 2004 Wasserpfeifentabak von äußerst geringer Qualität bezogen hat, der am 7.12.2004 in das Zolllagerverfahren abgefertigt worden ist. Am 20.4.2005 wurde die Ware (345 Kartons mit je 24 Dosen à 200 g) von der Klägerin als Anmelderin unter Angabe der Warennummer 2401 2090 90 als anderer Tabak, Wasserpfeifentabak, ohne Beschau in den freien Verkehr überführt. Zunächst wurde keine Tabaksteuer erhoben. Ein von der Klägerin zur Verfügung gestelltes Muster, von dem sie später behauptete, es stamme nicht aus der streitgegenständlichen Partie, wurde seitens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) untersucht. Im Einreihungsgutachten heißt es, es handele sich um 195 g feuchte, stark gestoßene, zusammenklumpende, aromatisch (fruchtig süß) riechende,...

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