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FG Hamburg Urteil vom 06.08.2014 - 2 K 355/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung "finaler" Verluste einer italienischen Betriebsstätte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verluste einer ausländischen Betriebstätte sind im Jahr der "Finalität" aus Gründen des Unionsrechts ausnahmsweise abzugsfähig, wenn sie im Quellenstaat steuerlich unter keinen Umständen anderweitig verwertbar sind.

2. Eine derartige "Finalität" ist gegeben, wenn auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten im Betriebsstättenstaat ein Verlustabzug möglich gewesen wäre, die Verluste jedoch auf Grund der tatsächlichen Umstände definitiv keiner anderweitigen Berücksichtigung mehr zugänglich sind.

3. Der Höhe nach richtet sich der im Fall der "Finalität" zuzulassende Verlustabzug nach innerstaatlichem Recht, weil eine Gleichbehandlung der steuerlichen Folgen eines inländischen und eines grenzüberschreitenden Sachverhalts nur dann erfolgen kann, wenn die Verluste nach dem Steuerrecht des Sitzstaates der übernehmenden Gesellschaft berechnet werden (im Anschluss an EuGH Rs. C-123/11 "A Oy"). Ob und in welchen Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen zuzulassen sind, bedurfte keiner Entscheidung.

 

Normenkette

EGV Art. 43, 48; AEUV Art. 49, 54; DBA-Italien Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.04.2023; Aktenzeichen I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16))

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Verluste der italienischen Betriebsstätte im Rahmen ihrer Gewinnermittlung im Jahr 2008.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. ... Im Rahmen der Expansion des Unternehmens in europäische Länder ab 2002 wurde im Jahr 2004 in Italien eine Betriebsstätte eröffnete, um den dortigen Markt ... zu erschließen. Die italienische Betriebsstätte erwirtschaftete in den Jahren 2004 bis 2008 Verluste in folgender Höhe:

Jahr

Laut ital. Ste...

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