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FG Hamburg Urteil vom 06.02.2018 - 6 K 172/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

1%-Regelung bei einem Gesellschafter: Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem Gesellschafter ist die auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Annahme, er habe einen ihm zur Verfügung stehenden Dienst-Pkw privat genutzt, auch dann möglich, wenn formal ein Nutzungsverbot zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden ist.

2. Bei einem Gesellschafter, der zu 96 % am Gewinn beteiligt ist, sind an den Nachweis fehlender Privatnutzung strenge Anforderungen zu stellen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine steuerpflichtige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter der Klägerin erfolgt ist.

Die Klägerin ist eine in 2008 gegründete aus einem Rechtsanwalt und einer Rechtsanwältin bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2014 beschlossen die Gesellschafter der Klägerin für 2013, dass für das Hamburger Büro Rechtsanwalt A 92,5 % und Rechtsanwältin B 7,5 % erhalten solle, der Gewinn aus dem Büro in C stand Rechtsanwältin B alleine zu. Für 2014 wurde auf der Gesellschafterversammlung vom ... 2015 eine Gewinnverteilung für Hamburg von 96 % und 4 % beschlossen. Für das Büro in C blieb es bei der Gewinnverteilung des Vorjahrs.

Für das Jahr 2013 gab die Klägerin ihre Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung am 18. November 2014 ab. Sie erklärte für das Hamburger Büro einen Jahresüberschuss in Höhe von ... € und für das Büro in C in Höhe von ... €. In der Anlage EÜR wurde kein Eigenverbrauch für eine private Kfz-Nutzung erklärt.

Der Beklagte teilte durch Schreiben vom 13. Januar 2015 u. a. mit, dass für die private Kfz-Nutzung des Gesellschafters ... € als Sonderb...

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