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FG Hamburg Urteil vom 05.12.2019 - 5 K 222/18

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Revision eingelegt (BFH V R 16/21) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH V B 1/20)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung der einkommensteuerrechtlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen als Aufmerksamkeiten im Umsatzsteuerrecht - hier: Kochevent

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die einkommensteuerrechtliche Regelung zur Berechnung der Grenze für das Vorliegen von Aufmerksamkeiten (hier im Rahmen eines Kochevents als betriebliche Weihnachtsfeier) ist dahingehend auf den umsatzsteuerlichen Begriff der Aufmerksamkeit zu übertragen, dass an die Stelle des einkommensteuerlichen Freibetrages des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine umsatzsteuerrechtliche Freigrenze tritt.

2. Ein Kochevent, dessen Wert für den Arbeitnehmer sich gerade aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken ergibt, stellt einen einheitlichen konsumierbaren Wert dar, so dass keine Abspaltung der Kosten für angemietete Räumlichkeiten und Personal vorgenommen werden kann.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9a, § 3 Abs. 9a Nr. 2, § 15; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2023; Aktenzeichen V R 16/21)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Vorsteuerabzug des Klägers für eine betriebliche Weihnachtsfeier im Dezember 2015.

Im Dezember 2015 führte der Kläger eine Weihnachtsfeier durch. Zu der Veranstaltung waren alle Arbeitnehmer der Bereiche Vorstand, Steuerabteilung, Rechtsabteilung sowie Innendienst der Prüfungsabteilung, jeweils inklusive der Leitungen, eingeladen. 32 Arbeitnehmer meldeten sich für die Weihnachtsfeier an. 31 Personen nahmen tatsächlich an der Veranstaltung teil. Zur Durchführung der Weihnachtsfeier mietete der Kläger ein Kochstudio, um dort ein Kochevent zu veranstalten. Hierbei bereiteten die Teilnehmer unter Anleitu...

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