Entscheidungsstichwort (Thema)
Reichweite der Altvertragsklausel des Russland-Embargos
Leitsatz (amtlich)
1. Eine als "Rücknahme" bezeichnete Aufhebung der Annahme einer Zollanmeldung kann regelmäßig in einen Widerruf umgedeutet werden.
2. Zwischen den Begriffen "Verträgen" und "Vereinbarungen", die in § 77 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AWV nebeneinander genannt werden, besteht kein sachlicher Unterschied.
3. Unter die Altvertragsklausel des § 77 Abs. 4 Nr. 2 AWV fällt nur die Erfüllung von konkreten schuldrechtlichen Leistungspflichten, die vor dem Stichtag begründet wurden.
4. Die Erfüllung eines Rahmenvertrags, der vor dem Stichtag geschlossen wurde, fällt nicht unter die Altvertragsklausel, wenn die Verpflichtung zur Lieferung einer Ware von weiteren Handlungen der Vertragsparteien abhängt und diese Handlungen nach dem Stichtag erfolgten.
Normenkette
UZK Art. 28, 134 Abs. 1; ZollVG § 7 Abs. 1 Nr. 3; AWV § 77 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 S. 1 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahmen der Annahmen von fünf Zollanmeldungen.
Die Klägerin, ein Handelsunternehmen für Sport- und Jagdwaffen, unterhält seit 2005 eine Geschäftsverbindung mit der russischen Gesellschaft A (im Folgenden: A). Die Vertragsparteien schlossen unter Wahl des russischen Rechts am 27.07.2011 den Vertrag Nr. XXX über die Lieferung von Jagd- und Sportmunition (im Folgenden: Vertrag vom 27.07.2011). Dort wird die Lieferung von ... Mrd. Stück Munition zu einem Kaufpreis von $ ... vereinbart. Menge und Kaufpreis der einzelnen Munitionstypen sind im Anhang 1 zu dem Vertrag spezifiziert (Ziff. 1 und 2.2). In Ziff. 4 heißt es:
4.1 The Goods should be delivered on terms FOB B (according to the terms of INCOTERMS 2010) till December 31, 2012.
[...]
4.3 The ...