Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Zum Beweiswert
von OLAF-Berichten
Leitsatz (amtlich)
1. Untersuchungsberichte
des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und die darin
festgehaltenen Ermittlungsergebnisse über externe Untersuchungen
in einem Drittland wegen des Verdachts der Umgehung von Antidumpingzöllen
stellen zulässige Beweismittel dar.
2. Die Ermittlungsergebnisse
sind durch das Gericht hinsichtlich ihrer Aussagekraft für den Einzelfall
zu prüfen und zu würdigen.
Normenkette
EUVO-883/2013 Art. 11 Abs. 2; EGVO-91/2009 Art. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Nacherhebung von Antidumpingzoll
für aus Thailand eingeführte Unterlegscheiben aus Stahl.
Die Klägerin meldete am 21. September 2011 über einen
Vertreter die Einfuhr von verzinkten Unterlegscheiben aus Stahl
der Codenummer 7318 2200 39 0 beim Zollamt A an. Nach der Zollanmeldung
war Versenderin der Ware die B Co. Ltd. (B) in Thailand, welches auch
das Ursprungsland der Ware darstelle. Die Eigenmasse der Unterlegscheiben
betrug 48.250 kg, die Rohmasse 49.808 kg. Insgesamt umfasst die
Einfuhr 54 Paletten. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom selben Tag (AT/C/...XXX-1)
setzte der Beklagte Zoll i.H.v. ... € fest. Die Abgabenfestsetzung
erfolgte unter Übernahme der Angaben aus der Zollanmeldung und der
Handelsrechnung vom 8. August 2011 (xxx-1), insbesondere des Zollwertes
i.H.v. ... €.
Bereits zuvor war die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des
Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder
Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (VR China) zum 1.
Februar 2009 in Kraft getreten (ABl. L 29, 1). Danach unterfallen
auch Waren der Position 7318 2200 KN dem Antidumpingzoll. Das Zollkriminalamt
stellte im Folgend...