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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 24.05.2011 - 4 K 30/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tabaksteuerrecht: Tabaksteuerentstehung nach § 19 TabStG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Begriff "freier Verkehr" in § 19 S. 1 TabStG ist tabaksteuerrechtlich zu verstehen, wobei nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 lit. c) der Richtlinie 92/12/EWG auch die unrechtmäßige Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bewirkt.

2. Der Begriff "Empfänger" im Sinne von § 19 S. 2 TabStG ist unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 RL 92/12/EWG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass für die Steuerschuldnerschaft allein auf die Besitzerlangung abzustellen und nicht zu fragen ist, ob das Verbringen zum Zeitpunkt der Besitzerlangung bereits beendet war (vgl. Urteil des BGH vom 2.10.2010, 1 StR 635/09)

3. Die Revision wurde zugelassen.

 

Normenkette

TabStG § 19; RL 92/12/EWG Art. 6 Abs. 1 S. 2, Art. 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2014; Aktenzeichen VII R 44/11)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Steuer- und Zinsbescheid im Zusammenhang mit dem Besitz von Zigaretten.

Ermittlungen des Zollfahndungsamtes A ergaben, dass der Kläger im Zeitraum vom 17.10.2008 bis zum 27.10.2008 gemeinsam mit B durch 4 Tathandlungen von C und D insgesamt 110.000 Stück unversteuerte, vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbrachte Zigaretten ausschließlich zu gewerblichen Zwecken in Besitz genommen hatte.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 24.6.2010 verurteilte das Amtsgericht E den Kläger wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (Sachakten Bl. 34 ff.). In den Urteilsgründen führte das Amtsgericht aus, der Kläger habe von einer Organisation, die sich mit dem Schmuggel von unverzollten und unversteuerten Zigaretten beschäftigt habe, meh...

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