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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 21.11.2000 - IV 713/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Der Käufer (Molkerei) hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung für den jeweiligen Milcherzeuger zu übersenden und hat den Abgabebetrag an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung, die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die an die Behörde gerichtete Steueranmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Steuererklärung mit einmonatiger Einspruchsfrist, die lediglich infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts hat.

 

Normenkette

MGV § 11; AO §§ 168, 355 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kläger ist Milcherzeuger und belieferte im Zwölfmonatszeitraum 1989/90 die Zentral-Molkerei A (Molkerei) im Rahmen der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Auch der Sohn des Klägers, Herr B, verfügte über eine Referenzmenge und ließ in dem genannten Zwölfmonatszeitraum Milchlieferungen an die Molkerei auf diese Referenzmenge verrechnen.

Aufgrund von Feststellungen anlässlich einer Prüfung bei der Molkerei und Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hannover, Zweigstelle Z, vertrat der Beklagte die Ansicht, dass die auf die Referenzmenge des Herrn B gelieferten Milchmengen dem Kläger als Milcherzeuger zuzurechnen seien. Der Beklagte forderte deshalb die Molkerei auf, die Anlieferungsmengen des Klägers und des Herrn B neu zu berechnen. Diese Neuberechnung führte für den Zwölfmonatszeitraum 1989/90 zu einer Überlieferung durch den Kläger von 9.929 kg. Die daraus sich ergebende Milch-Garantiemengenabgabe in Höhe von 6.497,54 DM meld...

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