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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 18.02.2005 - III 157/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Einschränkung der Antragsbefugnis des § 34 Abs. 1 EStG 1988 durch § 351 AO

 

Leitsatz (amtlich)

Die Antragsbefugnis nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 eröffnet ein unbefristetes Wahlrecht, das bis zur Bestandskraft auch noch nach Ergehen von Änderungsbescheiden ausgeübt werden kann.

 

Normenkette

EStG 1988 § 34 Abs. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 351

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Antrag der Klägerin auf ermäßigte Besteuerung eines Ver-äußerungsgewinns nach § 34 EStG 1988 aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden kann.

Die Klägerin erzielte in 1988 aus ihrer Beteiligung an der H-KG einen Veräuße-rungsgewinn in Höhe von 2.458.227,54 DM (Bl. 13 Beteiligungsakten).

Aufgrund einer fehlerhaften Mitteilung der steuerlichen Berater der H-KG vom 13.11.1989 (Bl. 95 ESt-A Bd. I) erklärte die Klägerin den Veräußerungsgewinn als laufenden Beteiligungsgewinn, der mit Vorbehaltsbescheid vom 12.09.1990 wie erklärt veranlagt wurde (Bl. 94, Bl. 119 ESt-A Bd. I).

Das Betriebsstättenfinanzamt der H-KG teilte die Beteiligungseinkünfte der Klägerin für das Streitjahr dem früheren Wohnsitzfinanzamt mit Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (ESt 4 B-Mitteilung) vom 06.02.1992 und - nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit - dem Rechtsvorgänger des Beklagten mit geänderten ESt 4 B-Mitteilungen vom 28.01.1994, 09.04.1997 und 14.05.2001 mit (Bl. 9 ff Beteiligungsakte).

Hiernach ergingen für das Streitjahr unter dem 17.03.1994, 13.05.1997 und 28.06.2001 auf § 164 Abs. 2 und § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gestützte, mit-teilungsgemäße Einkommensteuer-Änderungsbescheide (Bl. 21, 26 und 31 Band II ESt-A). Einen Hinweis auf den in den ESt 4 B-Mitteilungen ausgewiesenen, begünstigten Veräußerungsgewinn und ...

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