Leitsatz (redaktionell)
Wird ein Lebensversicherungsvertrag nur zu dem Zweck abgeschlossen, um in den Genuss der Vermittlungsprovision zu gelangen, so führt die Weiterleitung eines Teils dieser Provision an den Versicherungsnehmer bei diesem zu Einkünften aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Weitergabe einer Versicherungsprovision von einem Versicherungsvertreter an seinen Kunden bei diesem zu Einkünften aus Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG führt.
Die Kläger sind Eheleute, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr erzielte der Kläger als Immobilienkaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … Tsd. DM, die Klägerin erklärte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von … Tsd. DM. Am 19.12.1990 schloss der
Kläger bei der X-Lebensversicherung eine Rentenversicherung (Nr.: …) ab. Versicherungsnehmer war der Kläger selbst, dem mit Eintritt in den Ruhestand eine monatliche Rente von … Tsd. DM (… Mio. DM jährlich) gezahlt werden sollte, der jährliche Versicherungsbeitrag betrug … Tsd. DM. Die Versicherung wurde dem Kläger durch das „Institut Z”, dessen Inhaber der Versicherungsmakler Herr Z. war, vermittelt. Der Kläger hatte mit Z. vereinbart, dass dieser ihm die für den Abschluss gezahlte Provision der X weitergeben sollte. Aus diesem Betrag sollte die Erstprämie gezahlt und der Restbetrag, soweit er nicht für die Besicherung etwaiger Provisionsrückforderungsansprüche eingesetzt werden musste, an den Kläger ausgezahlt werden. Die Folgeprämien sollten durch Bankkredite aufgebracht werden, die durch den sich aufbauenden Rückkaufwert der Versicherung besichert werden sollten.
Entsprechend dieser Vereinbarung wurde die Erstprämie direk...