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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 12.01.2005 - III 319/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld/Finanzgerichtsordnung: Keine fristgerechte Klageerhebung gegen die Familienkasse durch Anbringung der Klage beim Finanzamt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anbringung der Klage bei dem Finanzamt führt nicht zu einer fristgerechten Klageerhebung i.S.d. § 47 Abs. 2 FGO, da das Finanzamt - ungeachtet der steuerrechtlichen Regelung des Kindergelds - nicht diejenige Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 47, 54; ZPO § 222; BGB § 187

 

Tatbestand

Im Streit ist die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und die Rückforderung geleisteten Kindergelds.

Mit Bescheid vom 3.2.2004 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin die Kindergeldfestsetzung für die Tochter A mit Wirkung ab Januar 2003 auf und forderte das für die Monate Januar bis April 2003 geleistete Kindergeld zurück (Bl. 555 KG-A). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei und insbesondere keine Nachweise über die Einkunftsverhältnisse von A vorgelegt habe. Auf den hiergegen unter dem 4.3.2004 erhobenen Einspruch der Klägerin entschied der Beklagte mit am selben Tag zur Post aufgegebener Einspruchsentscheidung vom 19.8.2004 (Bl. 580 KG-A). Die Klägerin habe die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Einkommensteuergesetz nicht nachgewiesen. Dies betreffe vor allem die Nachweise über die Beendigung der Schulausbildung an der Kosmetikschule ..., den Bezug von BAFöG-Leistungen und die Aufnahme einer Berufsausbildung im Oktober 2003.

Die von der Klägerin unter dem 17.9.2004 gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 3.2.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.8.2004 gefertigte Klage ging am 17.9.2004 beim Finanzamt Hamburg-1 ein und wurde von dort über das Finanz...

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