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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 04.04.2005 - IV 239/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung der Mineralölsteuer bei Zahlungsausfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung des Begriffs der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers in § 53 Abs. 1 MinöStV.

Zur Frage, ob ein Forderungsverzicht im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs den Anwendungsbereich des § 53 Abs. 1 MinöStV eröffnet.

 

Normenkette

MinöStDV § 53 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.08.2006; Aktenzeichen VII R 28/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung der im Verkaufspreis von Kraftstoff enthaltenen Mineralölsteuer, die beim Warenempfänger ausgefallen ist.

Die Klägerin, die mit Mineralöl handelt, stand in Geschäftsbeziehungen mit der Firma ... (S) GmbH, ... (Straße), ... (Ort). Nachdem die Forderungen aus der Lieferung von versteuertem Leichtöl betreffend den Zeitraum 28.12.2000 bis 3.1.2001 von der Firma S nicht beglichen wurden, erwirkte die Klägerin unter dem 28.2.2001 beim Amtsgericht Hamburg gegenüber der Firma S einen Mahnbescheid in Höhe von DM 347.443,02, gegen den die Firma S in der Folgezeit Widerspruch einlegte. Unter dem 30.4.2001 erließ das Landgericht Hamburg sodann gegenüber der Firma S ein Versäumnisurteil und verurteilte diese zur Zahlung von DM 372.024,46 an die Klägerin; das Versäumnisurteil des Landgerichts Hamburg ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 11.9.2001 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Vergütung des in den ausgefallenen Forderungen gegen die Firma S enthaltenen Mineralölsteueranteils in Höhe von DM 242.733,84. Daraufhin teilte das beklagte Hauptzollamt der Klägerin unter dem 13.9.2001 mit, dass sie bislang keinen Nachweis hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers beigebracht habe; die vorgelegte Drittschuldnererklärung, dass die Kontopfändung zu keiner Befriedigun...

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