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FG Hamburg Gerichtsbescheid vom 02.06.2005 - VI 260/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristversäumnis bei Antragsveranlagung und Voraussetzungen der Amtsveranlagung

 

Leitsatz (amtlich)

Negative freiberufliche Einkünfte neben Arbeitslohn lösen keine Veranlagung von Amtswegen aus.

 

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nrn. 1, 4a, 8

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung vorliegen.

Der Kläger ist von Beruf Betriebswirt und war im Streitjahr nichtselbstständig in Kiel tätig. Im Folgejahr übte er ab dem 01.05.2001 eine selbstständige Tätigkeit in Hamburg aus. Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr reichte der Kläger durch seinen steuerlichen Bevollmächtigen am 15.01.2003 beim Beklagten ein. Neben seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärte der Kläger vorweg entstandene Betriebsausgaben in Höhe von 4.566,27 DM. Mit Bescheid vom 26.02.2003 lehnte der Beklagte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab, weil die dafür laufende Ausschlussfrist am 31.12.2002 abgelaufen sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 28.03.2003, der mangels Begründung mit Einspruchsentscheidung vom 04.07.2003 zurück gewiesen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage vom 07.08.2003.

Der Kläger ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Veranlagung lägen vor. Der Umstand, dass vorweg entstandene Betriebsausgaben geltend zu machen seien, habe sich erst im Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Folgejahr 2001 herausgestellt. Nach abschließender Klärung seien die Steuererklärungen für 2000 und 2001 unverzüglich beim Beklagten eingereicht worden. Dem ursprünglich zuständig gewesenen Finanzamt Hamburg-... sei am 11.11.2002 im Rahmen eines Fristverlängerungsantrages für 2001 die Abgabe der Einkommensteuererklärung des Streitjahres avisiert worden. Die Einreichung der Unterl...

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