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FG Hamburg Beschluss vom 29.09.2010 - 4 V 104/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenschuldnerschaft der Post für Zollverwahrgebühren zweifelhaft

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist ernsthaft zweifelhaft, ob die Post dann, wenn sie aufgrund des Weltpostvertrags Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland übernimmt und den Zollbehörden übergibt, für dort entstehende Verwahrgebühren Kostenschuldner ist oder ob Veranlasser und Kostenschuldner insoweit der Empfänger ist unter Anwendung von § 5 Abs. 2 ZollVG.

 

Normenkette

AO § 178 Abs. 1, 2 Nr. 6, Abs. 3; FGO § 69; VwKostG §§ 1, 3, 13-14; ZK Art. 244; ZKostV §§ 10, 7 Abs. 1 Nr. 1; ZollKostV § 7 Abs. 2, § 10; ZollVG § 5 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.02.2011; Aktenzeichen VII B 210/10)

 

Gründe

I.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wendet sich die Antragstellerin gegen die Erhebung von Lagerkosten und beansprucht Gebührenfreiheit für sich.

1.

a) Die Antragstellerin befördert in ihrer Eigenschaft als Postunternehmen u.a. im Inland Postsendungen aus Nicht-EU-Ländern. Soweit diese Sendungen nicht ohnehin gestellungsbefreit sind, werden sie zu einem Teil durch die Antragstellerin für den jeweiligen Empfänger zollrechtlich angemeldet und ihm geliefert. Zu einem anderen Teil - so etwa wenn die vorliegenden Unterlagen einer Zollanmeldung nicht genügen oder die Selbstverzollung durch den Empfänger angezeigt ist - werden die Sendungen von der Antragstellerin - ohne Zollanmeldung - den Zollbehörden gestellt und übergeben. Falls der von der Antragstellerin über den Sendungseingang und die erforderliche Zollbehandlung benachrichtigte Empfänger die Sendung auch nach Erinnerung nicht abholt - und dabei etwaige Abgaben entrichtet - wird die Sendung von der Antragstellerin nach einer Zeitspanne zwischen 2 Wochen und einem Monat aus der Zollverwahrung wieder zurück genommen.

b) Die bis zum 30. Sept...

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