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FG Hamburg Beschluss vom 23.02.1998 - II 83/97

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rechtskräftig

Leitsatz (redaktionell)

Kein Vorsteuerabzug

  • 1. aus Scheinfirma-Rechnungen
  • 2. aus Scheingeschäfts-Rechnungen
  • 3. mangels Ausweis des tatsächlichen Lieferers
  • 4. aus nicht steuerbarer Freihafenlieferung

Normenkette

AO § 41 Abs. 2; AO § 365 Abs. 3; FGO § 44; FGO § 57 Nr. 2; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 68; FGO § 69; FVG § 17 Abs. 1; FVG § 17 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 1; UStG § 1 Abs. 2; UStG § 1 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 8; UStG § 3a; UStG § 12; UStG § 14; UStG § 15b Abs. 1 Nr. 1; UStR Abschn. 192; UStR Abschn. 202

Tatbestand

A. SACHVERHALT

I. SACHSTAND

Streitig ist – hier im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung (AdV) – der Vorsteuerabzug für den Kauf von Autos, und zwar im Hinblick darauf, ob sie von einer Scheinfirma oder mittels Scheingeschäften erworben wurden und daß die Lieferwege über den Freihafen gingen und die Fahrzeuge von dort exportiert wurden.

Die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) ist eine GmbH und befaßt sich mit Kraftfahrzeug-Handel und -Umbauten; sie ist nicht vertraglich an eine Herstellermarke gebunden (Rechtsbehelfsakte –Rb-A– II Bl. 132).

Im Streitfall geht es um den Handel mit neuwertigen Luxus-Personenkraftwagen der Marke X, die für den Export – insbesondere nach Fernost – auf dem grauen Markt in Frage kamen, d.h. außerhalb des zahlenmäßig beschränkten Neuwagen-Exports durch den Hersteller oder seine Vertragshändler. In diesem Zusammenhang werden laut Vortrag der Verwaltung Fälle aufgegriffen, in denen für den nicht steuerbaren Freihafenverkauf oder für den steuerfreien Export eines Fahrzeugs mehr als einmal Vorsteuer geltend gemacht wird, sei es in mehreren parallelen Rechnungsketten oder sei es nach Zwischenschaltung eines sich den steuerlichen Verpflichtungen entziehenden Unternehmens oder Briefkastenunternehmens, an...

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