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FG Hamburg Beschluss vom 21.07.2005 - VII 104/05

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Auszahlung von Umsatzsteuerguthaben aus Umsatzsteuervoranmeldungen bei Verdacht auf Vorliegen von Karussellgeschäften

 

Leitsatz (amtlich)

Es hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, welche Frist für die Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO oder eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 AO bei einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung noch angemessen ist. Die Entscheidungsfrist ist jedenfalls nach zwei Monaten noch nicht überschritten, wenn der aufzuklärende Sachverhalt umfangreich ist und die bisherigen Ermittlungen zu dem Ergebnis geführt haben, dass jedenfalls ein Teil der als innergemeinschaftliche Lieferungen angemeldeten Umsätze nicht in das EU-Ausland verbracht worden sind.

 

Normenkette

AO §§ 167-168; UStG § 6a Abs. 1, 4; UStDV § 17a ff.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.10.2005; Aktenzeichen V B 140/05)

 

Tatbestand

I. Die Antragstellerin ist eine Kommanditgesellschaft deren Komplementärin A und deren Kommanditistin B ist. Die Antragstellerin war in der Vergangenheit im Schiffsausrüstungsgewerbe und im Handel mit Maschinen, insbesondere Schiffsmotoren, tätig. Inzwischen betreibt sie überwiegend einen Großhandel mit Getränken, vorwiegend Getränkedosen der Marke M.

Die Getränke werden bei der Firma G GmbH, X-Straße in F eingekauft. Diese bezieht die Ware bei der Firma C GmbH in H, die bei der Firma N GmbH & Co. in L die Getränke abfüllen lässt. Die N GmbH & Co. liefert die Ware unmittelbar in das Warenlager der Antragstellerin Y-Weg in Hamburg. Nach Angaben der Antragstellerin werden die Getränke vorwiegend in verschiedene europäische Länder, wie Frankreich, Schweden, Luxemburg und die Niederlande weiterverkauft, zu einem kleinen Teil werden auch inländische Abnehmer bel...

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