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FG Hamburg Beschluss vom 20.05.2021 - 4 V 33/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der Fleischwirtschaft: (Teilweise) Erfolgreicher Eilantrag gegen das Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Frage, ob ein Betrieb als Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG anzusehen ist und damit dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet.

2. Eine einstweilige Anordnung kann ausnahmsweise auch in Gestalt einer vorläufigen Feststellung des in der Hauptsache sachlich Begehrten getroffen werden.

3. Der Begriff der Verarbeitung von Fleisch in § 6 Abs. 9 Satz 3 AEntG ist nicht auf die Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt, sondern umfasst alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels.

4. Der Fleischverarbeitung sind erst die Arbeitsschritte nicht mehr zuzuordnen, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Konfektionierung und weitere Verpackung des hergestellten Nahrungsmittels zum Versand oder Verkauf.

5. Dem Begriff der Fleischverarbeitung unterfallen nur Tätigkeiten am Fleischprodukt oder Nahrungsmittel selbst.

6. Tätigkeiten, die zwar im sachlichen Zusammenhang zur Fleischverarbeitung stehen, aber nicht am Produkt selbst vorgenommen werden - wie kaufmännische Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten, Lagerung oder Versand - sind vom Begriff der Fleischverarbeitung nicht umfasst

7. Die Zollbehörden dürfen nach § 6b GSA Fleisch prüfen, ob ein Betrieb dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch unterfällt.

 

Normenkette

AEntG § 6 Abs. 9; SchwarzArbG § 23; FGO §§ 41, 114 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.02.2022; Aktenzeichen VII B 85/21)

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begeh...

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