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FG Hamburg Beschluss vom 19.01.2018 - 4 V 260/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tabaksteuer: Besitz an Tabakwaren in einem auf einem Grundstück geparkten LKW

 

Leitsatz (amtlich)

Der Besitzer eines Grundstücks ist nicht Besitzer von Tabakwaren, die sich in einem auf dem Grundstück geparkten LKW, über den er keine Verfügungsmacht hat, befinden. Dies gilt auch dann, wenn er an dem Zigarettenschmuggel beteiligt ist, wenn er keine Tatherrschaft hat.

 

Normenkette

TabStG § 23

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids und eines Zinsbescheids über Tabaksteuer.

Mit Steuerbescheid über Tabaksteuer vom 17.03.2017 (Registrierkennzeichen S XXX-2017) setzte der Antragsgegner Tabaksteuer in Höhe von 78.239,32 € fest. Er ging hierbei von folgendem Sachverhalt aus: Am 25.02.2016 gegen 22:00 Uhr hätten Beamte des Zollfahndungsamts A (im Folgenden: ZFA) auf dem Gelände der Lagerhalle des Antragstellers (X-Straße in ... B) insgesamt 501.200 unversteuerte und unverzollte Zigaretten sichergestellt. Davon seien 334.200 Zigaretten "C" in einem eigens angefertigten Versteck im Schwerlastauflieger mit dem weißrussischen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Auflieger) entdeckt worden. Weitere 167.000 Zigaretten "C" hätten sich in dem auf den Antragsteller zugelassenen ...-Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen XXX (im Folgenden: Transporter) befunden. Im Zeitpunkt der Sicherstellung habe sich der Antragsteller in seinem Büro in der Lagerhalle befunden. Die gesondert verfolgen D und E seien damit beschäftigt gewesen, die Zigaretten aus dem Versteck im Auflieger in den Transporter umzuladen.

Nach den Ermittlungen des ZFA seien die sichergestellten Zigaretten in der Nacht zuvor von E als Fahrer des Sattelzugs mit dem genannten Auflieger aus Polen nach Deutschland verbracht worden. Hierbei habe ihn D in einem...

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