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FG Hamburg Beschluss vom 18.09.2003 - II 297/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstättenwechsel bei Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bedeutung eines Betriebsstättenwechsels des Steuerpflichtigen nach Eingang eines gerichtlichen Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

 

Normenkette

FGO § 38 Abs. 1, § 69 Abs. 3, § 63 Abs. 2 Nr. 1, § 70 S. 1; GVG § 17 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. In der Hauptsache streiten sich die Beteiligten um die Anerkennung von Vorsteuerbeträgen.

Die Antragstellerin (Ast) steht in Geschäftsverbindung mit der Firma A... GmbH (A GmbH). Die A GmbH stellt der Ast ebenso wie der D... GmbH (GmbH) Rechnungen für vorgenommene Betankungen. Nach dem Inhalt der von der GmbH in dem Parallelverfahren II 279/03 exemplarisch eingereichten Rechnungen (Gerichtsakte - GA - II 279/03 Bl. 8f) erfolgte die Betankung unter Verwendung überlassener A-Y Tankkarten. In der folgenden Einzelaufstellung wurden Rechnungsbeträge ausgewiesen, denen jeweils die Bezeichnung "...(D)" oder "E..." zugeordnet wurde. Auf den in der Rechtbehelfsakte - RbA - befindlichen Briefbögen der Ast (z.B. RbA I Bl. 3) findet sich als email-Anschrift "...(D)...log.de".

Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung u. a. für die Voranmeldungszeiträume 09/2002 und 1/2003 (Bericht vom 02.04.2003 Betriebsprüfungsakte - BpA - Bl. 3) war die Frage der Bedeutung der erwähnten Bezeichnungen aufgeworfen worden. Der Betriebsprüfer erkannte nur diejenigen Vorsteuerbeträge an, die auf die "...(D)" zugeordneten Rechnungsbeträge entfielen, nicht aber diejenigen, die "E..." zugeordnet waren. In Bezug auf die "E..." zugeordneten Beträge ging er davon aus, dass die Firma "E...", nicht aber die Ast Leistungsempfängerin der Kraftstofflieferungen sei. Er war der Ansicht, dass mit der Bezeichnung "E..." die E-Verwaltungs GmbH gemeint war und die Rechn...

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