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FG Hamburg Beschluss vom 14.01.2005 - I 280/04

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Münzrestbeträge sind Entgelt

Leitsatz (amtlich)

Zugunsten des Unternehmers nach Beendigung des Leistungsaustausches durch Automatenbenutzung verfallende Münzrestbeträge sind Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 S. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.01.2007; Aktenzeichen V B 39/05)

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob von der Antragstellerin (-Ast-) vereinnahmte Restbeträge einzelner, durch Telefonate an einem Fernsprecher durch die jeweiligen Benutzer gebührenmäßig nicht verbrauchter Münzen, der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Ast betreibt Telefonautomaten, die unter anderem auch Telefongespräche gegen Münzeinwurf ermöglichen. In den Fällen, in denen der eingeworfene Betrag nicht vollständig durch Gesprächseinheiten verbraucht wird, entstehen Restbeträge. Nicht vertelefonierte Restbeträge werden von den Telefonautomaten nur entsprechend der Höhe und Stückelung der eingeworfenen Münzen erstattet. "Angebrochene" Münzen werden nur erstattet, wenn der verbrauchte Betrag vom Benutzer nachträglich passend eingeworfen wird. Sofern der verbrauchte Betrag der angebrochenen Münze nicht innerhalb von zwei Minuten passend eingeworfen wird, verfällt das Guthaben.

Bei Einwurf z.B. eines Zweieurostücks und dem Anfall von EUR 1,50 tariflicher Telefongebühren verfallen EUR 0,50, sofern nicht Münzen im Wert von EUR 1,50 nachgeworfen werden. Werden dagegen eingangs vier Fünfzigcentstücke eingeworfen, werden bei dem vorstehenden Gespräch EUR 0,50 in Form eines der eingeworfenen Fünfzigcentstücke erstattet.

Alternativ dazu kann in beiden Varianten das verbleibende Guthaben in Höhe von EUR 0,50 auch für ein weiteres Gespräch, beginnend innerhalb der Zwei-Minuten-Frist, genutzt werden.

In...

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