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FG Hamburg Beschluss vom 10.05.1995 - V 26/91, V 183/92

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Tenor

Die Prozeßkostenhilfe-Gesuche vom 14. (eingegangen 24.) April 1995 werden abgelehnt.

 

Gründe

Die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 142 Finanzgerichtsordnung (ZPO) i.V.m. §§ 114 ff Zivilprozeßordnung (ZPO) ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe, solange er flüchtig ist.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Regelung entspricht der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Dieses Grundrecht gewährleistet den Zugang zum Gericht. Nach dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG wird Unbemittelten ermöglicht, ihre Rechte vor Gericht in einer dem Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) gemäßen Weise wie Bemittelte zu verfolgen. Dementsprechend soll durch die Prozeßkostenhilfe im Rahmen der Daseinsfürsorge dem Bürger der Zugang zu den Gerichten nach Maßgabe der Prozeßordnungen auch tatsächlich eröffnet werden (Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen Rd. 10825/2 ff, 10825/7 ff, 10826 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – und auf die Gesetzesmaterialien).

Mit dem Gesamtinhalt dieser Regelung erscheint dem Senat eine Prozeßkostenhilfe für solche Antragsteller unvereinbar, die gerade durch ihre Flucht die Zusammenarbeit mit den deutschen Gerichten bewußt erschweren wie der Kläger.

Im übrigen betrifft zumindest das Verfahren V 26/91 in erster Linie Vorgänge, die Gegenstand des Strafverfahrens sind, dessen Durchführung der Kläger durch seine Flucht in das...

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