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FG Hamburg Beschluss vom 08.06.2018 - 4 V 280/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tabaksteuer: Aussetzung der Vollziehung - Haftung für Tabaksteuern

 

Leitsatz (amtlich)

1. Haftungsschuldner gemäß § 71 AO kann auch derjenige sein dessen Steuerschuldnerschaft nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2. Da diese Rechtsprechung des Senats aktuell im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der überwiegenden Literatur steht liegt eine rechtliche Unsicherheit vor die eine Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheids rechtfertigt.

 

Normenkette

TabStG § 23 Abs. 1; AO §§ 71, 191, 374; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer.

Polizeibeamte fanden am 18.11.2016 bei der Durchsuchung eines vom Eigentümer nicht genutzten Wohnhauses in ... A (OT B) 973.160 Stück gefälschte Zigaretten. Erkenntnisse zum Herstellungsort oder zum Beförderungsweg der Zigaretten und den daran beteiligten Personen liegen nicht vor. Nachdem Zeugen erklärt hatten, dass das Haus vom gegenüber wohnenden Antragsteller regelmäßig genutzt worden sei und dieser auch die Schlüsselgewalt über das Objekt besitze, erließ der Antragsgegner am 15.08.2017 einen Haftungsbescheid über Tabaksteuer i. H. v. ... € (XXX). Für die sichergestellten Zigaretten sei die Tabaksteuer nicht über Steuerbanderolen entrichtet worden. Die Steuer sei im Fall der Einfuhr der Zigaretten durch ihre Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr und im Fall des Verbringens durch den erstmals zu gewerblichen Zwecken gehaltenen Besitz der Tabakwaren entstanden. Steuerschuldner sei der unbekannte Dritte, der einen der Entstehungstatbestände verwirklicht habe. Der Antragsteller hafte als Steuerhehler für die vom Steuerschuldner hinterzogene Tabaksteuer. Er sei zwar nicht Eigentümer, aber regelmäßige...

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