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FG Hamburg Beschluss vom 04.06.2004 - VII 96/04

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überschreitung der Einkommensgrenze

Leitsatz (amtlich)

Einer Aufhebung der Eigenheimzulagenfestsetzung gemäß § 11 Abs. 4 EigZulG steht nicht entgegen, dass dem Antrag schon entnommen werden konnte, dass der Antragsteller davon ausging, dass er voraussichtlich die Einkommensgrenze des § 5 EigZulG überschreiten wird.

Normenkette

EigZulG § 11 Abs. 4

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin (Astin) wurde zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug im Jahr 2001 EUR 153.654 und im Jahr 2002, für das die Steuererklärung dem Antragsgegner (Ag) am 30.9.2003 zuging, EUR 150.197, zusammen also EUR 303.851.

Die Astin erwarb mit notariellem Vertrag im Jahr 2002 eine Eigentumswohnung. Sie stellte am 17.4.2003 einen Antrag auf die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002. In dem zur Antragstellung verwendeten Formularvordruck Zeile 71 bis 73 erklärte sie durch Einfügung des Betrags "EUR 150.000" in das Leerfeld, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres, für das erstmals dieser Antrag gestellt wird, zusammen mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Jahres zuzüglich des Hinzurechnungsbetrags nach §§ 3 Nr. 40, 3c EStG voraussichtlich EUR 150.000 nicht übersteigen wird. Außerhalb des Leerfeldes waren in dem Zeilenbereich noch die Worte "pro Jahr incl. Ehemann" eingefügt worden.

Bei dem Beklagten wurde an dieser Stelle des Formulars handschriftlich vermerkt: "Erkl. 2002 fehlt noch Prüfung-Einkommensgrenze z.Zt. nicht möglich".

Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 2002 vom 9.5.2003 setzte der Ag für die Jahre 2002 bis 2009 auf jeweils EUR 1.050 fest.

Am 4.2.2004 erließ der Ag einen Bescheid über die Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2002 und forderte die Astin zur Rü...

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