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FG Hamburg Beschluss vom 04.04.2008 - 4 V 2/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Biersteuer auf vorgetäuschten Bierimport aus Italien

 

Leitsatz (amtlich)

Nur dem objektiv berechtigten Empfänger ist von den Zollbehörden die Erlaubnis zum unversteuerten Warenbezug erteilt und erst diese Erlaubnis sichert die für das Steueraussetzungsverfahren notwendige Steuerkontrolle. Deshalb dürfte eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung an Personen, denen diese Erlaubnis fehlt (d. h. an objektiv nicht Bezugsberechtigte) nicht in Betracht kommen.

 

Normenkette

BierStG §§ 12, 15

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob für eine vorgetäuschte Bierlieferung von Italien nach Deutschland gegen die Antragstellerin zu Recht Biersteuern in Höhe von Euro 15.322,58 festgesetzt worden sind.

Die Antragstellerin ist als Großhandelsunternehmen in dem Bereich des Kaufs und Verkaufs verschiedener Waren, insbesondere mit italienischen Geschäftspartnern tätig. Zum unversteuerten Bezug bestimmter Waren auch aus Italien war der Antragstellerin die Zulassung als berechtigter Empfänger für Branntwein, Wein, Schaumwein und Kaffee schon im Jahre 2005 bzw. 2006 erteilt worden.

Am 22.11.2006 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Erlaubnis als berechtigter Empfänger zum Bezug von Bier. Das hatte folgende Bewandtnis:

Die Antragstellerin erhielt von einem ihrer italienischen Kunden (der Fa. A) die Anfrage, ob nicht in Italien hergestelltes Bier zur Umgehung von Vertriebsbindungen an einen italienischen Abnehmer fakturiert werden könnte. Da eine solche Handhabung (nur) gegen zivilrechtliche Vertriebs- bzw. Kartellbindungen verstößt, erklärte die Antragstellerin sich hiermit einverstanden. Auf Geheiß der Fa. A kaufte die Einspruchsführerin daher in 11 Fällen bei der Fa. B in C und in einem Fall bei der Fa. D, ebenfall...

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