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FG Hamburg Beschluss vom 03.04.2013 - 2 V 26/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kommunale Aufwandsteuern: Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dazu statthaft, um vorläufig zu verhindern, die Berechnungs-, Anmelde- und Abführungspflichten einer neu eingeführten Steuer erfüllen zu müssen.

2. Die Verpflichtungen zur Berechnung, Anmeldung und Abführung der Hamburgischen Kultur- und Tourismustaxe sind nach dem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuwendenden Maßstab verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3; KTTG §§ 1, 3-9

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Verpflichtung der Antragstellerin, die Hamburgische Kultur- und Tourismustaxe zu berechnen, anzumelden und abzuführen.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg an ... Standorten Beherbergungsbetriebe im niedrigpreisigen Bereich in Form von Hotels/Hostels. Die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschloss am 4. Dezember 2012 das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz (im Folgenden: KTTG). Das Gesetz wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 18. Dezember 2012 verkündet (HmbGVOBl 2012, 503) und trat zum 1. Januar 2013 in Kraft (§ 12 Abs. 1 KTTG).

Das Gesetz enthält - soweit vorliegend erheblich - im Wesentlichen folgende Regelungen:

"§ 1 Steuergegenstand

(1) Der Steuer unterliegt der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung einer Person in der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Beherbergungsbetrieb. Als Übernachtung gilt bereits die entgeltliche Erlangung der Beherbergungsmöglichkeit unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Der Übernachtung steht die Nutzung der Beherbergungsmö...

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