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FG Düsseldorf Urteil vom 30.09.2014 - 6 K 3102/12 F

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren – Verrechnung von KSt-Erhöhungspotential mit KSt-Minderungspotential gemäß § 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: I R 7/24)

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 36 Abs. 6a KStG i.d.F. des JStG 2010 stellt in verfassungsmäßiger und gleichheitsgerechter Weise den Erhalt des im Zeitpunkt des Systemwechsels 2001/2002 in dem Teilbetrag EK 45 enthaltenen und zu diesem Zeitpunkt realisierbaren Körperschaftsteuerminderungspotenzials bei der Zwangsverrechnung mit Körperschaftsteuererhöhungspotential sicher.

 

Normenkette

KStG i.d.F. des JStG 2010 § 34 Abs. 13f; KStG i.d.F. des JStG 2010 § 36 Abs. 6a; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die sich aufgrund des Übergangs vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halb-/Teileinkünfteverfahren ergebende Zwangsverrechnung von Körperschaftsteuererhöhungspotential mit Körperschaftsteuerminderungspotential gemäß § 36 Abs. 6a KStG in der Fassung des § 34 Abs. 13f KStG verfassungswidrig ist.

Durch Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG vom 23.11.2007 wurde das EK 45 auf x DM, das EK 40 auf x DM, das EK 30 auf x DM, das EK 01 auf x DM, das EK 02 auf x DM, das EK 03 auf x DM und das EK 04 auf x DM festgestellt.

Die Klägerin hatte im Jahr 2004 beantragt, den Bescheid über die gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 36 Abs. 7 KStG und den Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern. Nachdem dieser Änderungsantrag abgelehnt worden war, hat die Klägerin Einspruch erhoben.

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