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FG Düsseldorf Urteil vom 30.08.2010 - 7 K 4726/09 Kg

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch bei Erwerbstätigkeit in den Niederlanden – Antragstellung im Beschäftigungsstaat

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Kindergeldanspruch einer in den Niederlanden erwerbstätigen Grenzgängerin ist auch dann ausgeschlossen, wenn sie ihren in den Niederlanden bestehenden Anspruch auf Kindergeld nicht geltend gemacht hat.
  2. Differenzkindergeld ist nur zu gewähren, wenn der andere Elternteil für dasselbe Kind in dem Wohnland der Familie Kindergeld beanspruchen kann. Der Grenzgänger selbst hat im Wohnland keinen Anspruch auf Differenzkindergeld (entgegen Urteil des FG Münster vom 30. 4. 2009 11 K 998/06).

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1

Streitjahr(e)

2005, 2006, 2007, 2008

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.09.2013; Aktenzeichen XI R 52/10)

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter B, geb. 1994, im Zeitraum Juli 2005 bis Dezember 2008. Die Klägerin war im fraglichen Zeitraum in den Niederlanden nichtselbständig tätig. Der – ebenso wie die Klägerin und die Tochter B – in Z-Stadt lebende Vater des Kindes arbeitete bis September 2007 im Inland. Seit September 2007 lebt die Klägerin getrennt von ihrem Ehemann; seit Mai 2009 ist sie geschieden. Seit dem 1. 1. 2009 ist sie nicht mehr in den Niederlanden tätig.

Am 7. 2. 2008 teilte sie der Familienkasse mit, dass sie und ihr Ehemann bei einer holländischen Firma arbeiteten; sie bat um Information bezüglich des Kindergeldes. In der Folgezeit teilte sie mit, dass sie seit dem 24. 5. 2005 in Y-Stadt, Holland, arbeite, und übersandte einen Bescheid der Sociale Verzekeringsbank (SVB) vom 1. 7. 2008, wonach ihr für das Kind ab dem ersten Quartal 2008 271,70 EUR kinderbijslag pro Quartal gew...

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