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FG Düsseldorf Urteil vom 30.04.2008 - 4 K 51/06 Erb

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungsfähigkeit eines Vorerwerbs bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus einem späteren Erbfall

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Begriff der für einen Vorerwerb „tatsächlich zu entrichtenden Steuer” i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist nicht dahin zu verstehen, dass eine objektiv fehlerhafte Steuerfestsetzung für den früheren Erwerb zu korrigieren und fiktiv neu zu berechnen ist, um nur die Steuer anzurechnen, die bei zutreffender Ermittlung zu entrichten gewesen wäre.
  2. Das bereits erloschene Recht, für eine frühere Schenkung von Betriebsvermögen den Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch zu nehmen, lebt im Rahmen der Zurechnung des Vorerwerbs bei dem nachfolgenden Erbanfall nicht wieder auf.
  3. Demgegenüber ist der antragsunabhängige Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13 a Abs. 2 ErbStG für die Berechnung des Vorerwerbs nach § 14 ErbStG auch dann anzusetzen, wenn der vorangegangenen Steuerfestsetzung fehlerhafte Werte für diesen Erwerb zugrunde gelegt worden waren.
 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4 Nr. 2, § 14 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Vorerwerbs aus dem Jahre 1997 bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer aus dem Erbfall der Erblasserin im Jahre 2002.

Die Klägerin ist die Tochter der A, die am ...12.2002 verstarb. Die Mutter der Klägerin war auf Grund eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments vom 20.05.1977 als Vorerbin zur Hoferbin eingesetzt. Als Nacherbin war in diesem Testament die Klägerin vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des gemeinschaftlichen Testaments wird auf die in den Steuerakten abgeheftete Ablichtung der Verfügung vom 20.05.1977 Bezug genommen.

Den landwirtschaftlichen Betrieb hatten zunächs...

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Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer
Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer

  Leitsatz Die "tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist die Steuer, die bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage für diese Erwerbe festzusetzen gewesen ...

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