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FG Düsseldorf Urteil vom 29.08.2018 - 7 K 641/18 GE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer: Einbeziehung eines Hallenbodens eines Logistikbetriebes mit besonderer Tragfähigkeit,

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch ein mit besonderer Tragfähigkeit ausgestatteter Hallenboden eines Logistikbetriebes ist keine Betriebsvorrichtung, sondern als Teil des Gebäudes bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen, wenn er zwar nicht das Fundament für die umschließenden Wände darstellt, aber – anders als im Fall der Verlegung eines Spezialfußbodens auf einem vorgegebenen Fundament - das Gebäude nach unten vor Witterungseinflüssen abschließt.
  2. Doppelfunktionale Konstruktionselemente sind vorrangig als Gebäudeteil und nicht als Betriebsvorrichtung zu bewerten (vgl. BFH-Urteil vom 28.5.2003 - II R 41/01 -, BFHE 202, 376, BStBl II 2003, 693 m.w.N.).
 

Normenkette

GrEStG § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Hallenboden einer Logistikimmobilie ein Gebäudeteil ist und somit zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gehört, oder ob er eine nicht der Grunderwerbsteuer unterfallende Betriebsvorrichtung darstellt.

Die Klägerin erwarb am 21.12.2016 mit notariellem Kaufvertrag Grundstücke, die im Grundbuch () des Amtsgerichtes () eingetragen sind. Der - vorläufige - Kaufpreis betrug nach Nr. 2.1.1 des Vertrages insgesamt xxEUR. Die Höhe des endgültigen Kaufpreises war von verschiedenen Modalitäten abhängig. Die Verkäuferin war verpflichtet, auf den Grundstücken ein Logistikzentrum zu errichten. Von dem Kaufpreis entfiel ein Teilbetrag in Höhe von xx EUR auf Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter (Nr. 2.1.5). In einer vorläufigen und von den Parteien fortzuschreibenden Anlage zum Vertrag über eine Schätzung der potentiellen Betriebsvorr...

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